[H1] Leitfaden: Mehrbedarf bei Asylbewerberleistungen – so erhalten Sie die Zusatzleistung im Jahr [year]
[H2] Was ist Mehrbedarf und an wen wird er gezahlt?
Der Mehrbedarf ist eine zusätzliche, monatliche Leistung zum Regelsatz der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Menschen mit besonderen Lebensumständen, die zu einem erhöhten Bedarf führen. Diese Leistung wird auf Basis von § 6 AsylbLG als "sonstige Leistungen" gewährt, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind.

[H2] Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf?
[H3] In welchen Lebenssituationen besteht Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung?:
  • Schwangerschaft – insbesondere ab der 13. Schwangerschaftswoche. Dazu gehören auch Bedarfe wie Schwangerschaftskleidung und Erstausstattung für das Baby (z.B. Windeln, Wickeltasche).
  • Alleinerziehung – wenn Sie mit einem Kind unter 18 Jahren allein leben und dieses betreuen.
  • Krankheit oder Behinderung – wenn ein dauerhafter, medizinisch begründeter Mehrbedarf besteht.
  • Kostenaufwändige Ernährung – bei nachgewiesenen Erkrankungen, die eine spezielle Diät erfordern (z.B. Diabetes, Zöliakie).
  • Besondere Wohnsituation – z.B. wenn Sie in einer eigenen Wohnung leben und Kosten für Energie und Hausrat selbst tragen müssen.
[H3] Besonderheiten während der ersten 36 Monate (Grundleistungen)
  • Bedarfsstufen beachten: Die Grundleistungen sind nach Alter und Haushaltssituation gestaffelt. Ein Beispiel: Alleinstehende Erwachsene erhalten 2026 monatlich 455 € (253 € notwendiger Bedarf + 202 € notwendiger persönlicher Bedarf).
  • Erstattung konkreter Kosten: Zusätzliche Bedarfe werden in der Regel nicht pauschal, sondern als konkrete Sachleistungen oder Kostenübernahmen gewährt. So wird bei Schwangerschaft nicht pauschal ein Prozentbetrag zum Regelsatz gezahlt, sondern der tatsächliche Bedarf – etwa die Anschaffung von Babykleidung – wird mit einem Gutschein oder Sachleistungen gedeckt. Dies ist auch eine wichtige Abgrenzung zum System der Sozialhilfe (SGB XII), wo Schwangerschaftsmehrbedarf geregelt pauschaliert wird.
  • Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft: Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen und dort Mahlzeiten und Heizung gestellt werden, kann ein Teil der Leistung als Sachleistung erbracht werden. Dann reduziert sich der auszuzahlende Barbetrag entsprechend.
  • Bezahlkarte: Ein Teil der Leistungen wird über eine Bezahlkarte bereitgestellt. Das monatliche Bargeldabhebungslimit liegt bei 50 €. Bei nachgewiesenem Mehrbedarf kann dieses Limit im Einzelfall angehoben werden.
[H3] Nach 36 Monaten (Analogleistungen) – bessere Absicherung
Wenn Sie sich seit 36 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhalten und die Verzögerung Ihres Verfahrens nicht selbst zu vertreten haben, wechseln Sie in den Bereich der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Diese Leistungen sind in Art und Höhe an die Sozialhilfe (SGB XII) angeglichen.
  • Höhere Regelsätze: Sie erhalten dann nicht mehr die niedrigeren AsylbLG-Beträge, sondern die Regelbedarfsstufen des SGB XII (z.B. 563 € für Alleinstehende). Darüber hinaus gelten die erweiterten Anspruchsregelungen der Sozialhilfe auch für die Anerkennung von Mehrbedarfen.
  • Minderjährige profitieren besonders: Seit Juni 2026 wurde das AsylbLG angepasst: Für minderjährige Leistungsempfänger gelten nun die vollen sozialhilferechtlichen Regelungen für die Gesundheitsversorgung – einschließlich Vorsorge, Früherkennung und Schutzimpfungen.
Anspruchsberechtigt sind alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG mit einem besonderen, individuell nachgewiesenen Bedarf (Schwangerschaft, Behinderung, Alleinerziehung, kostenaufwändige Ernährung etc.). Der Mehrbedarf muss beantragt und durch entsprechende Nachweise belegt werden – er wird nicht automatisch gewährt.


[H2] Wie hoch sind die Mehrbedarfe?
[H3] In den ersten 36 Monaten (Grundleistungen):
Der Mehrbedarf wird als Prozentsatz des notwendigen Bedarfs Ihrer Bedarfsstufe berechnet.

Situation

Prozentsatz

Beispiel für Alleinstehende (Stufe 1, notwendiger Bedarf 253 €)

Schwangerschaft

17 %

≈ 43 €

Alleinerziehend

36 %

≈ 91 €

Zusätzlich pro Kind

12 % (max. 60 %)

≈ 30 € pro Kind

Behinderung (G oder aG)

17 %

≈ 43 €

Kostenaufwändige Ernährung

Nach Einzelfall (5–30 % oder nach tatsächlichen Kosten + ärztlichem Attest)

Individuell


[H3] Nach 36 Monaten (Analogleistungen):
Es gelten die vollen Sätze analog zum Bürgergeld / SGB XII (Berechnungsbasis: 563 € für Alleinstehende).

Situation

Betrag pro Monat

Berechnung

Schwangerschaft

95,71 €

17 % von 563 €

Alleinerziehend

202,68 €

36 % von 563 €

Zusätzlich pro Kind

67,56 €

12 % von 563 €

Behinderung (G oder aG)

95,71 €

17 % von 563 €

Kostenaufwändige Ernährung

Nach Einzelfall (bis zu 30 % und mehr nach Entscheidung im Einzelfall)

Individuell


[H3] Wichtiger Hinweis:
Die Mehrbedarfe werden nicht automatisch gewährt. Sie müssen beim Sozialamt beantragt und durch entsprechende Nachweise (z. B. ärztliches Attest, Schwerbehindertenausweis, Geburtsurkunden der Kinder) belegt werden

[H2] Fristen
  • Antragstellung: Der Antrag kann jederzeit gestellt werden – am besten gleichzeitig mit dem Hauptantrag auf AsylbLG-Leistungen oder sobald der Anspruchsgrund entsteht (z. B. Bekanntwerden der Schwangerschaft, Geburt eines Kindes, Erhalt eines ärztlichen Attests).
  • Bearbeitungsdauer: In der Regel 2 bis 6 Wochen. Die Entscheidung kann zusammen mit dem Hauptbescheid oder als separates Schreiben ergehen.
  • Leistungsbeginn: Die Mehrbedarfe werden ab dem Zeitpunkt des Anspruchs gezahlt (z. B. ab der 13. Schwangerschaftswoche), sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Eine rückwirkende Zahlung ist möglich, jedoch nur, wenn der Antrag nicht unnötig verzögert wurde.
  • Widerspruchsfrist: Bei Ablehnung kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.
[H2] Typische Fehler
  • Kein separater Antrag auf Mehrbedarf gestellt: Viele gehen fälschlicherweise davon aus, dass der Mehrbedarf automatisch gewährt wird – das ist nicht der Fall. Dies ist der häufigste Fehler.
  • Fehlende ärztliche Atteste oder Nachweise: Ohne entsprechende Dokumente (z. B. ärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis) wird der Antrag nicht bearbeitet.
  • Widerspruchsfrist versäumt: Nach Ablauf eines Monats wird der Bescheid bestandskräftig – eine spätere Änderung ist nur bei erheblichen Verschlechterungen möglich.
  • Behörde kürzt oder lehnt mit Verweis auf AsylbLG ab: Insbesondere in den ersten 36 Monaten kommt es häufig vor, dass das Sozialamt den Mehrbedarf mit dem Hinweis "AsylbLG" ablehnt oder kürzt. Dies ist jedoch häufig anfechtbar – ein Widerspruch lohnt sich.
  • Änderungen nicht mitgeteilt: Ende der Schwangerschaft, Wegfall der Diät, Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes etc. – unterlassene Mitteilungen können zu Rückforderungen führen.
  • Ablehnung ohne Widerspruch akzeptiert: Viele verzichten aus Frustration auf einen Widerspruch – zu Unrecht. Vor dem Sozialgericht haben solche Fälle häufig Erfolg, weil die Behörden das AsylbLG oft zu restriktiv auslegen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Mehrbedarf nach dem AsylbLG

Die rechtliche Grundlage hängt davon ab, in welchem System Sie sich befinden. Für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) ist dies § 30 SGB XII. Für Empfänger des Bürgergeldes (SGB II) ist dies § 21 SGB II. Im Folgenden werden Unterschiede aufgeführt, damit Sie sich in beiden Systemen orientieren können.
Der Kern des Mechanismus: Der Mehrbedarf ist keine eigenständige Leistung, sondern ein zusätzlicher Betrag zu Ihrem Regelsatz. Er wird nur gewährt, wenn ein gesetzlich aufgeführter, spezifischer, dokumentierter Tatbestand vorliegt. Automatisch wird er nicht gewährt. Die Darlegungslast liegt bei Ihnen.

Hier ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Schritt 1. Prüfen Sie, ob bei Ihnen ein gesetzlicher Tatbestand vorliegt.
Das Gesetz enthält einen abschließenden Katalog von Situationen. Sie müssen genau unter einen der Punkte fallen. Die häufigsten Tatbestände für Empfänger der Grundsicherung (SGB XII):
  • Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G oder aG und Bezug von Arbeitslosengeld: In der Grundsicherung ist dies nicht relevant, da Sie erwerbsgemindert sind, aber im Bürgergeld-System gilt dies. Für das SGB XII ist Folgendes wichtiger.
  • Empfänger von Erwerbsminderungsrente mit Merkzeichen G/aG: Der Mehrbedarf beträgt 17 % Ihres Regelsatzes.
  • Schwangerschaft ab der 13. Woche: Zuschlag in Höhe von 17 % des Regelsatzes.
  • Alleinerziehende: Der Zuschlag hängt von Anzahl und Alter der Kinder ab (von 12 % bis 60 % des Regelsatzes).
  • Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen: Dies ist der am schwierigsten zu erhaltende, aber auch der am häufigsten angefragte Tatbestand. Der Zuschlag beträgt 10 % des Regelsatzes. Tatbestand: Sie haben eine Erkrankung, die eine Ernährung erfordert, die objektiv teurer ist als die übliche Ernährung (z. B. Zöliakie, chronische Niereninsuffizienz, bestimmte Krebserkrankungen). Einfach "Diabetes" oder "hohes Cholesterin" sind kein Tatbestand. Sie benötigen keine Diät zur Gewichtsreduktion, sondern eine klinisch anerkannte Notwendigkeit für Spezialprodukte (z. B. glutenfreie Produkte).
  • Einmaliger Härtefall: Nur in außergewöhnlichen, oben nicht aufgeführten Umständen, wenn die Versagung des Zuschlags unmenschlich wäre.
Schritt 2. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag.
Eine mündliche Anfrage genügt nicht. Sie verfassen ein formelles Schreiben: "Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 SGB XII". Geben Sie den konkreten Tatbestand an, für den Sie den Mehrbedarf beantragen. Zum Beispiel: "Aufgrund meiner Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen 'G' beantrage ich die Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 17 % des Regelsatzes."

Schritt 3. Fügen Sie Nachweise bei.
Ohne Beifügung von Belegen wird Ihr Antrag nicht bearbeitet. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Tatbestand:
  • Für den Tatbestand Schwerbehinderung (G/aG): Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem auf der Rückseite sichtbaren Merkzeichen G oder aG.
  • Für den Tatbestand kostenaufwändige Ernährung: Sie benötigen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes (Ärztliches Attest / Bescheinigung). Ein einfaches Schreiben genügt nicht. Die Behörden verlangen oft das Ausfüllen eines speziellen Vordrucks (im SGB XII kann dies das Formular "Ärztliche Bescheinigung zur Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung" sein, wobei die Formulare in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sind). Der Arzt muss die konkrete ICD-10-Diagnose angeben und begründen, warum der Regelsatz die notwendigen Produkte nicht abdeckt. Die Sozialbehörde ist berechtigt, eine Anfrage an das Gesundheitsamt zur Überprüfung zu richten.
  • Für den Tatbestand Alleinerziehende: Geburtsurkunde des Kindes und eine Meldebescheinigung, die bestätigt, dass der andere Elternteil nicht an derselben Adresse gemeldet ist.
Schritt 4. Verfolgen Sie die Neuberechnung.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, wird der Mehrbedarf ab dem ersten Tag des Monats der Antragstellung (im SGB XII) gewährt, nicht rückwirkend. Im Bürgergeld-System (SGB II) ist das Prinzip ähnlich.
Der Betrag wird zu Ihrer Regelleistung hinzugerechnet. Bei einem Regelsatz von 563 Euro (2024) würde ein Zuschlag von 17 % beispielsweise etwa 95,71 Euro zusätzlich zum Grundbetrag ausmachen.

Schritt 5. Melden Sie Änderungen der Verhältnisse unverzüglich.
Dies ist eine Pflicht, keine Bitte. Sie sind verpflichtet, dem Sozialamt schriftlich mitzuteilen, wenn:
  • Der Tatbestand für den Mehrbedarf entfallen ist (z. B. die Gültigkeitsdauer des Ausweises mit dem Merkzeichen G ist abgelaufen und es wurde kein neuer ausgestellt; das Kind ist weggezogen; aus medizinischen Gründen ist die Diät nicht mehr erforderlich).
  • Die Schwangerschaft in den Zeitraum nach der Entbindung übergegangen ist.
Wenn Sie den Zuschlag weiterhin beziehen, obwohl Sie wissen, dass der Anspruch entfallen ist, erfolgt die Rückforderung der Überzahlung und im schlimmsten Fall der Vorwurf des Betrugs.

Praktischer Hinweis zur Krankheitskost:
Bereiten Sie sich auf Widerstand vor. Die Sozialbehörden lehnen den Zuschlag für Ernährung oft ab, mit der Begründung, dass moderne Empfehlungen es erlaubten, sich auch ohne Spezialprodukte im Rahmen des üblichen Budgets ausgewogen zu ernähren (besonders bei Diabetes oder Bluthochdruck). Der Erfolg hängt hier direkt von der Ausführlichkeit der ärztlichen Bescheinigung ab. Der Arzt muss schreiben: "Der Patient benötigt aus lebenswichtigen Gründen (Name des teuren Produkts/der Produktgruppe). Die Kosten der Diät übersteigen den Regelsatz um X Prozent." Ohne eine solche Konkretisierung ist eine Ablehnung praktisch garantiert.
Wenn zusätzliche Unterlagen angefordert werden
Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt und die Behörde diesen bereits teilweise geprüft hat, kann es sein, dass Sie zur Vorlage weiterer Dokumente aufgefordert werden. Ein schwerwiegender Fehler wäre es, die angeforderten Unterlagen ohne ein Begleitschreiben einfach weiterzuleiten.
In solchen Fällen können die Sachbearbeiter die Dokumente keinem konkreten Vorgang zuordnen, sie nicht mit der entsprechenden Aktennummer in Verbindung bringen, die Frist als nicht gewahrt ansehen und den Antrag mit der Begründung „Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht“ ablehnen.
Daher ist es zwingend erforderlich, zusätzliche Unterlagen immer mit einem Begleitschreiben einzureichen. pdf word.doc
Wurde Ihre Zahlung abgelehnt oder war sie zu niedrig, legen Sie Widerspruch ein.

Frist: 1 Monat ab Erhalt des Bescheids (bei fehlender Belehrung 1 Jahr). Nutzen Sie unsere Widerspruchsvorlage.
30–40 % der Widersprüche sind erfolgreich.
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