Steuerabzüge
Kategorie 1: Berufliche Ausgaben (Werbungskosten)

1.1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (Entfernungspauschale – Pendlerpauschale)
Hier gibt es eine wichtige Änderung ab dem Steuerjahr 2026, die Ihre Berechnung betrifft!
  • Für das Steuerjahr 2025 (und 2023/2024): Die Pauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 km des einfachen Arbeitswegs. Ab dem 21. Kilometer steigt sie auf 0,38 € pro Kilometer .
  • Für das Steuerjahr 2026 und danach: Die Pauschale wurde zum 1. Januar 2026 angehoben. Sie beträgt nun einheitlich 0,38 € pro Kilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer der einfachen Strecke .
Ihr Beispiel für 2025 (Entfernung 30 km):
(20 km × 0,30 €) + (10 km × 0,38 €) = 6,00 € + 3,80 € = 9,80 € pro Arbeitstag.
Ab 2026 wäre die Berechnung für 30 km wie folgt:
30 km × 0,38 € = 11,40 € pro Arbeitstag.
Sie tragen Ihre Anzahl der Arbeitstage und die einfache Entfernung ein. Die Steuersoftware erledigt die Berechnung automatisch. Für 2026 müssen Sie gegebenenfalls den höheren Kilometersatz manuell berücksichtigen.

1.2. Homeoffice-Pauschale & Arbeitszimmer
  • Homeoffice-Pauschale (ab 2023): Sie beträgt seit 2023 6,00 € pro Tag der ausschließlichen oder überwiegenden Tätigkeit im Homeoffice. Der maximale Betrag ist auf 210 Tage (1.260 €) pro Jahr begrenzt. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich .
  • Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer): Wenn Sie einen separaten Raum haben, der ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, können Sie die tatsächlichen Kosten (z. B. anteilige Miete, Nebenkosten) absetzen. Die Obergrenze liegt bei 1.250 € pro Jahr .
Beachten Sie: Sie können für denselben Tag nicht gleichzeitig die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen. Ein Doppelansatz ist ausgeschlossen .

1.3. Arbeitsmittel
Was Sie ansetzen können: Büromaterial, Fachliteratur, Computer, Monitor, Software, beruflich erforderliche Spezialkleidung.
Abschreibung (AfA): Für Wirtschaftsgüter, die Sie länger als ein Jahr nutzen und deren Anschaffungskosten über 800 € (netto) liegen (Stand: 2025), müssen Sie die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilen (z. B. drei Jahre für einen Computer). Günstigere Anschaffungen können Sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzen.

1.4. Doppelte Haushaltsführung
Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz am Arbeitsort haben, während Ihr Haupthaushalt (Familie) am bisherigen Wohnort bleibt, können Sie folgende Kosten absetzen:
  • Miete für die Zweitwohnung
  • Fahrten zwischen beiden Wohnungen (Familienheimfahrten)
  • Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate der beruflichen Abwesenheit

1.5. Fortbildungskosten
Voraussetzung: Die Fortbildung dient dazu, Ihren aktuellen Beruf zu erhalten oder Ihre beruflichen Kenntnisse zu verbessern – sie darf nicht auf einen völlig neuen Beruf vorbereiten.
Absetzbar sind: Kosten für Kurse und Seminare, Fachbücher, Fahrtkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

1.6. Weitere beruflich veranlasste Ausgaben
  • Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften 
  • Bewerbungskosten (z. B. Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Porto für Bewerbungsunterlagen)
  • Umzugskosten, wenn der Umzug durch den Arbeitsplatzwechsel veranlasst wurde
  • Zinsen für Bildungskredite
  • Kontoführungsgebühren für ein Gehaltskonto
📌 Allgemeiner Hinweis zu Pauschbeträgen
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) beträgt seit 2023 1.230 € pro Jahr. Diesen Pauschbetrag erkennt das Finanzamt automatisch an, ohne dass Sie etwas eintragen müssen. Erst wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten (insbesondere durch Fahrtkosten) diesen Betrag übersteigen, lohnt sich die detaillierte Auflistung in der Steuererklärung
Kategorie 2: Sonderausgaben & sonstige abzugsfähige Aufwendungen

Hierbei handelt es sich um persönliche Ausgaben, die der Staat steuerlich fördert oder als notwendig anerkennt.

2.1. Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung)
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie zu berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte) .
  • Beiträge zur Rürup-Rente (Basisrente) – innerhalb der geltenden Höchstbeträge .
  • Beiträge zur Riester-Rente – diese werden gesondert in der Anlage AV erfasst und sind nicht im allgemeinen Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen enthalten .
Für das Steuerjahr 2025 gelten folgende Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen :
  • Ledige / Alleinstehende: 29.344 €
  • Ehepaare / Zusammenveranlagte: 58.688 €
Seit dem Steuerjahr 2023 können diese Beiträge zu 100 % als Sonderausgaben abgesetzt werden . Bei Arbeitnehmern wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung jedoch von Ihrem absetzbaren Betrag abgezogen .

2.2. Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung)
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung .
  • Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung – jedoch nur für die Basisabsicherung (vergleichbar mit dem gesetzlichen Leistungskatalog). Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) zählen nicht dazu .
Die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar .
Wichtige Einschränkung für sonstige Versicherungen:
Neben den Basis-Beiträgen können Sie Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Arbeitslosenversicherung) nur bis zu einem Höchstbetrag absetzen, der für das Jahr 2025 gilt :
  • Arbeitnehmer und Rentner: 1.900 € jährlich
  • Selbstständige / Unternehmer: 2.800 € jährlich
Sobald Ihre Basis-Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung diesen Höchstbetrag übersteigen, entfällt der Abzug für die sonstigen Versicherungen .

2.3. Weitere Sonderausgaben
  • Kirchensteuer: Ist uneingeschränkt und in voller Höhe als Sonderausgabe absetzbar . Sie wird in der Anlage Sonderausgaben eingetragen .
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen: Abzugsfähig bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte .
  • Kinderbetreuungskosten: Für Kinder unter 14 Jahren sind seit 2025 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € pro Kind, als Sonderausgaben absetzbar .
  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner – im Rahmen des sogenannten begrenzten Realsplitting (max. 13.805 € pro Jahr) .
  • Kosten für die Steuerberatung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung für das Vorjahr (jedoch nur in Ausnahmefällen, da diese Kosten normalerweise als Werbungskosten abziehbar sind) .
Kategorie 3: Außergewöhnliche Belastungen & Haushaltsnahe Aufwendungen

3.1 Außergewöhnliche Belastungen (außergewöhnliche Belastungen)
Hierzu zählen zwangsläufige, unvermeidbare Ausgaben, die über das übliche Maß hinausgehen. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt, sofern sie eine zumutbare Belastungsgrenze übersteigen.
  • Krankheitskosten (Zuzahlungen): Ausgaben für Medikamente, Heilbehandlungen, Brillen, Zahnersatz etc., die über die gesetzlichen Zuzahlungen hinausgehen.
  • Bestattungskosten.
  • Scheidungskosten (in bestimmten Fällen).
  • Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige.
Wichtige Voraussetzung: Die Aufwendungen müssen zwangsläufig entstanden sein und eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Der tatsächliche Abzug hängt von Ihrer zumutbaren Belastungsgrenze ab, die sich nach Ihrem Einkommen und Familienstand richtet.

3.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerkerleistungen
Diese Kategorie ist für Mieter und Eigentümer gleichermaßen interessant, da sie eine direkte Steuerermäßigung ermöglicht.
Allgemeine Regel für beide Bereiche:
Sie können 20 % der Arbeitskosten (inklusive Umsatzsteuer, jedoch ohne Materialkosten) von Ihrer Steuerschuld abziehen . Voraussetzung: Die Zahlung muss unbar (z. B. per Überweisung, Lastschrift, Kreditkarte) erfolgt sein . Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
a) Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Was zählt dazu: Tätigkeiten, die üblicherweise im Haushalt anfallen, wie z. B. Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, Gartenarbeit, Hausmeisterdienste, Winterdienst, Kinderbetreuung (Nachhilfe und Musikunterricht zählen nicht dazu) oder Pflegeleistungen .
  • Höchstbetrag: Sie können 20 % der Aufwendungen absetzen, jedoch höchstens 4.000 € pro Jahr .
  • Minijobs im Haushalt: Hierfür gelten gesonderte Regelungen: Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) können Sie pauschal 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 510 € pro Jahr, absetzen .
b) Handwerkerleistungen
  • Was zählt dazu: Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in Ihrem Haushalt, z. B. Malerarbeiten, Reparaturen, Wartung von Heizungen, Schornsteinfegerkosten . Wichtig: Es zählen ausschließlich die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten .
  • Höchstbetrag: Sie können 20 % der Arbeitskosten absetzen, jedoch höchstens 1.200 € pro Jahr .
Wichtig: Die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen (4.000 €) und Handwerkerleistungen (1.200 €) können nebeneinander in Anspruch genommen werden . Die gesamte Steuerersparnis kann bis zu 5.710 € pro Jahr betragen, wenn alle drei Bereiche (inkl. Minijob) ausgeschöpft werden .
Versuchen Sie nicht, alles zu behalten!
Nutzen Sie Steuerprogramme wie WISO, Taxfix oder Smartsteuer. Diese stellen Ihnen einfache Fragen, z. B. "Sind bei Ihnen Kosten für ... angefallen?" – und ordnen diese automatisch der richtigen Kategorie zu – unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Höchstbeträge.
Ihre einzige Aufgabe ist es, das ganze Jahr über Ihre Belege zu sammeln und die Fragen der Software ehrlich zu beantworten.
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