Was ist das Pflegegeld?Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung (Pflegekasse) für Pflegebedürftige, die zu Hause durch Angehörige oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen versorgt werden. Es wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, die es häufig als Anerkennung an ihre pflegenden Angehörigen weitergibt. Es handelt sich um einen pauschalen Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen und ist nicht als Arbeitsentgelt zu verstehen.
Wer hat Anspruch?Anspruch auf Pflegegeld besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflege muss im häuslichen Umfeld durch Angehörige, Nachbarn oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen sichergestellt werden. Die Pflegeperson muss die Pflege selbst organisieren und durchführen.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2025 auf die folgenden Beträge erhöht. Für das Jahr 2026 ist keine weitere Erhöhung geplant.
Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld (seit 01.01.2025, gültig für 2026) |
Pflegegrad 2 | 347 € |
Pflegegrad 3 | 599 € |
Pflegegrad 4 | 800 € |
Pflegegrad 5 | 990 € |
Wichtige Hinweise- Beratungsbesuche: Bei Bezug von Pflegegeld sind regelmäßige Beratungsbesuche durch eine Pflegefachkraft verpflichtend. Für die Pflegegrade 2 und 3 findet diese Beratung halbjährlich, für die Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich statt .
- Kombination mit anderen Leistungen: Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen (Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst) kombiniert werden. Es wird dann nur anteilig gezahlt .
- Verwendung: Das Pflegegeld ist zweckgebunden, um die Pflege, Betreuung und Haushaltsführung zu gewährleisten, jedoch gibt es keine Nachweispflicht über die konkrete Verwendung .
FristenDas Pflegegeld wird ab dem Monat der Antragstellung auf Feststellung des Pflegegrades gewährt. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich – der Anspruch beginnt mit der Anerkennung des Pflegegrades.
Antrag auf Pflegegeld: Kann zusammen mit dem Antrag auf Feststellung des Pflegegrades gestellt werden. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich.
Auszahlungsbeginn: Ab dem Monat, in dem der Pflegegrad offiziell festgestellt wurde. Rückwirkend gibt es keine Zahlungen.
Widerspruchsfrist: Gegen einen ablehnenden Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung
Widerspruch eingelegt werden.
Typische Fehler und Fallstricke- Antrag ohne Pflegegrad gestellt: Der häufigste Fehler. Zuerst muss die offizielle Feststellung des Pflegegrades (2–5) über den Medizinischen Dienst (MD) erfolgen, erst dann kann Pflegegeld beantragt werden.
- Wöchentliche Pflegezeit unterschritten: Die Pflegeperson muss mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mehrere Tage, pflegen. Wird diese Mindestzeit nicht erreicht, besteht kein Anspruch.
- Zu hohe Arbeitsbelastung: Pflegepersonen dürfen neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein, da sonst der Pflegegeldanspruch entfallen oder gekürzt werden kann.
- Änderungen nicht gemeldet: Verschlechterung des Pflegezustands, Krankenhausaufenthalt, Umzug oder Aufnahme einer Berufstätigkeit müssen der Pflegekasse umgehend mitgeteilt werden. Andernfalls droht eine Rückforderung zu viel gezahlter Beträge.
- Pflege mehrerer Personen ohne korrekte Anmeldung: Die Pflegezeiten mehrerer pflegebedürftiger Personen können seit 2013 zusammengerechnet werden, um die erforderlichen 10 Wochenstunden zu erreichen. Dies muss jedoch ordnungsgemäß bei der Pflegekasse angemeldet werden.
- Widerspruchsfrist versäumt: Die Frist von einem Monat ist eine Ausschlussfrist. Wird sie verpasst, wird der Bescheid bestandskräftig – eine nachträgliche Anfechtung ist dann nur noch unter sehr engen Voraussetzungen möglich.