Was ist das Elterngeld? Das Elterngeld ist eine monatliche staatliche Leistung, die den Einkommensverlust von Eltern nach der Geburt eines Kindes teilweise ausgleicht, wenn sie ihr Kind selbst betreuen und deshalb keiner oder nur einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen. Es gibt zwei Varianten:
Basiselterngeld: Die klassische Variante. Es ersetzt 65–67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro, der Höchstbetrag bei 1.800 Euro monatlich.
ElterngeldPlus: Die Hälfte des Basiselterngeldes, dafür wird es doppelt so lange gezahlt. Dies ist vorteilhaft, wenn Sie während des Bezugs in Teilzeit arbeiten möchten.
Wichtig: Ab dem 1. April 2025 gelten neue Regelungen, die auch für 2026 maßgeblich sind:
Einkommensgrenze: Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern (bei Paaren und Alleinerziehenden) 175.000 Euro übersteigt.
Wochenarbeitszeit: Für den Bezug von Basiselterngeld dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten (zuvor waren es 32 Stunden).
Wer hat Anspruch? Elterngeld erhalten Eltern, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie leben mit ihrem Kind in einem Haushalt, betreuen und erziehen es selbst.
Sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen überschreitet nicht die genannte Einkommensgrenze von 175.000 Euro.
Sie üben während des Bezugs von Basiselterngeld keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche aus.
Für ausländische Staatsangehörige: Das Elterngeld steht grundsätzlich allen zu, die einen Wohnsitz in Deutschland haben, darunter auch Bürger aus EU-/EWR-Staaten und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Elterngeld erhalten Eltern, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie leben mit ihrem Kind in einem Haushalt, betreuen und erziehen es selbst.
Sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen überschreitet nicht die genannte Einkommensgrenze von 175.000 Euro.
Sie üben während des Bezugs von Basiselterngeld keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche aus.
Sonderfälle und Höhe
Sonderfälle: Bei Frühgeburten (Frühgeburt) oder Mehrlingsgeburten (Mehrlinge) werden zusätzliche Elterngeld-Monate gewährt. Bei Kindern mit Behinderung (Behinderung) kann das Elterngeld ebenfalls über den regulären Zeitraum hinaus bezogen werden.
Höhe: Die Höhe des Elterngeldes beträgt in der Regel 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate vor der Geburt. Der monatliche Höchstbetrag für das Basiselterngeld liegt bei 1.800 Euro, der Mindestbetrag bei 300 Euro.
Fristen und Auszahlung Der Anspruch auf Elterngeld besteht ab dem Tag der Geburt des Kindes. Der Antrag kann frühestens ab der Geburt gestellt werden und wird rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt. Bei besonders früh geborenen Kindern kann sich dieser Zeitraum verlängern. Das Basiselterngeld wird für maximal 12 Monate gezahlt; hinzu kommen zwei weitere Monate (Partnermonate), wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen und ein Elternteil weniger Einkommen hat. Insgesamt also bis zu 14 Monate. Das ElterngeldPlus kann bis zum 32. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Der gleichzeitige Bezug (gleichzeitiger Bezug) von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist nur für maximal einen Monat und nur bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen gelten bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten. Die Auszahlung erfolgt monatlich nach Erhalt des Bescheids. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb von einem Monat nach Zustellung Widerspruch (Widerspruch) einlegen.
Typische Fehler
Einkommensgrenze nicht beachten: Für Geburten ab dem 1. April 2025 liegt die Einkommensgrenze bei 175.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen. Wird diese überschritten, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
Partnermonate vergessen: Die zwei zusätzlichen Monate für den zweiten Elternteil werden häufig nicht beantragt und gehen dadurch verloren.
Einkommen falsch berechnen: Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt.
Antrag zu spät gestellt: Eine rückwirkende Zahlung ist nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung möglich.
Arbeitszeitgrenze überschritten: Für den Bezug von Basiselterngeld dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Änderungen nicht mitgeteilt: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderung der Arbeitszeit oder Umzug müssen der Elterngeldstelle umgehend gemeldet werden, da sonst eine Rückforderung (Rückforderung) droht.
Partnermonate beim Elterngeld – Übersetzung und Aktualisierung (2026)
Was sind die Partnermonate? Die Partnermonate (oft auch als Vätermonate bezeichnet, obwohl sie für den zweiten Elternteil gelten) sind zusätzliche Monate des Basiselterngeldes, die eine Familie nur dann erhält, wenn beide Elternteile Elterngeld für mindestens zwei Monate beziehen. Sie sind eine der attraktivsten Regelungen im Elterngeld, werden jedoch häufig nicht ausgeschöpft, da sie nicht bekannt sind oder nicht rechtzeitig eingeplant werden. Regelung für 2026: Geplante Verschärfung Die aktuell gültigen Regelungen (seit 2007, zuletzt angepasst im April 2024/2025) sehen vor:
Voraussetzung: Beide Elternteile müssen Elterngeld für mindestens zwei Monate beziehen.
Gleichzeitiger Bezug: Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist nur für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate möglich.
Wichtige Aktualisierung für 2026: Die Bundesfamilienministerin plant für das Jahr 2026 eine Verschärfung der Partnermonate. Ziel ist es, eine hälftige Aufteilung der Elterngeldmonate zu erreichen – also jeweils 7 Monate pro Elternteil, um die vollen 14 Monate zu erhalten. Diese Maßnahme dient der Gleichstellung und soll Einsparungen im Bundeshaushalt bringen, da mit einem Rückgang der Inanspruchnahme gerechnet wird. Die genaue Ausgestaltung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind derzeit noch Gegenstand von Verhandlungen. Aktuelle Grundregeln der Partnermonate
Gesamtmaximum mit Partnermonaten: 14 Monate Basiselterngeld (für ElterngeldPlus: bis zu 28 Monate).
Hauptbedingung: Beide Elternteile müssen in mindestens zwei Lebensmonaten des Kindes Elterngeld beziehen.
Verteilung: Die Monate können die Eltern untereinander frei aufteilen. Die Partnermonate müssen nicht zusammenhängend genommen werden.
Gleichzeitiger Bezug: Nur ein Monat gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist innerhalb der ersten 12 Lebensmonate möglich. Ausnahmen gelten bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kindern mit Behinderung.
Wer kann Partnermonate nehmen? Jeder Elternteil – unabhängig vom Geschlecht (Mutter, Vater, nichtbinäre Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern). Wie funktioniert der gleichzeitige Bezug (Parallelbezug)?
Basiselterngeld: Nur 1 Monat gleichzeitig innerhalb der ersten 12 Lebensmonate.
Ab dem 13. Lebensmonat kann Basiselterngeld nur bezogen werden, wenn der andere Elternteil in diesem Zeitraum kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.
Für ElterngeldPlus gibt es diese Einschränkung nicht – ein gleichzeitiger Bezug ist jederzeit möglich.
Was gilt als „Bezug von Elterngeld“ für den zweiten Elternteil?
Mindestens zwei volle Lebensmonate (nicht Kalendermonate, sondern Lebensmonate des Kindes, gerechnet ab Geburtstag).
In diesen Monaten muss der zweite Elternteil die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug erfüllen (insbesondere: Einkommensminderung und Arbeitszeitlimit von max. 30 Stunden pro Woche bei Basiselterngeld).
Typische Fehler bei den Partnermonaten
Der zweite Elternteil beantragt weniger als 2 Monate. Die zwei Partnermonate werden dann nicht gewährt.
Beide Elternteile beziehen Basiselterngeld gleichzeitig für mehr als einen Monat innerhalb der ersten 12 Lebensmonate. Dies führt zu einer Rückforderung durch die Elterngeldstelle.
Partnermonate werden nicht im Antrag angegeben. Die Elterngeldstelle kann die Monate nicht von sich aus hinzufügen – sie müssen im Antrag explizit genannt werden.
Der zweite Elternteil arbeitet in den Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche. Dies führt zum Wegfall des Basiselterngeldes für diese Monate.
Die Elternzeit beim Arbeitgeber wurde nicht beantragt. Für den Elterngeldbezug ist keine Elternzeit zwingend erforderlich, aber zur Sicherheit sollte sie formal beantragt werden.
Wie werden die Partnermonate im Antrag richtig angegeben? Im Online-Antrag auf elterngeld-digital.de oder im Papierformular gibt es einen Abschnitt zur Verteilung der Monate („Verteilung der Monate / Partnerschaftsmonate“). Dort muss klar angegeben werden:
Welche Lebensmonate nimmt der erste Elternteil?
Welche Lebensmonate nimmt der zweite Elternteil?
Soll zusätzlich der Partnerschaftsbonus beantragt werden (für beide Elternteile, die parallel 24–32 Stunden arbeiten, max. 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus pro Elternteil)?
Die Verteilung sollte bereits im ersten Antrag festgelegt werden. Eine nachträgliche Änderung ist zwar möglich, sollte jedoch schnellstmöglich schriftlich mitgeteilt werden.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Elterngeldantrag
Schritt 1: Prüfen Sie Ihren Anspruch Informieren Sie sich auf dem familienportal.de oder bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle (Kontaktdaten unter bmfsfj.de) über die aktuellen Voraussetzungen. Prüfen Sie insbesondere Ihr Einkommen anhand der geltenden Grenze sowie die maximale Wochenarbeitszeit für den Bezugszeitraum. Für Geburten ab dem 1. April 2025 liegt die Einkommensgrenze bei 175.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen.
Schritt 2: Bereiten Sie die Unterlagen vor Folgende Dokumente werden in der Regel benötigt:
Geburtsurkunde des Kindes
Steuerbescheid für das Jahr vor der Geburt (bzw. vorläufige Steuererklärung)
Lohnbescheinigungen der letzten 12 Monate vor der Geburt
Bei Paaren: ggf. Erklärung zur gemeinsamen Sorge oder Partnerschaft
Für ausländische Staatsangehörige: Aufenthaltstitel und ggf. Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
Schritt 3: Wählen Sie die Bezugsform Entscheiden Sie, ob Sie Basiselterngeld (max. 14 Lebensmonate, davon 12 Monate für einen Elternteil plus 2 Partnermonate) oder ElterngeldPlus (halber Betrag, doppelte Bezugsdauer) beantragen möchten . Basiselterngeld und ElterngeldPlus können auch kombiniert werden. Bei der Aufteilung der Monate sollte unbedingt die Partnermonate (mindestens 2 Monate für den zweiten Elternteil) berücksichtigt werden, um die vollen 14 Monate Basiselterngeld zu erhalten.
Schritt 4: Stellen Sie den Antrag Den Antrag können Sie online über das Portal elterngeld-digital.de (mit Bund-ID) oder schriftlich bei Ihrer örtlichen Elterngeldstelle einreichen. Das Antragsformular heißt "Antrag auf Elterngeld". Die Antragstellung ist kostenfrei.
Schritt 5: Warten Sie auf den Bescheid Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen. Nach Erhalt des Bescheids werden die Zahlungen monatlich auf Ihr Konto überwiesen.
Schritt 6: Melden Sie Änderungen Änderungen in Ihren Lebensumständen (z. B. Arbeitsaufnahme, Änderung der Arbeitszeit, Umzug) müssen der Elterngeldstelle umgehend mitgeteilt werden, da diese den Anspruch oder die Höhe der Zahlungen beeinflussen können.
Schritt 7: Legen Sie ggf. Widerspruch ein Falls Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind (Ablehnung oder zu geringe Zahlung), können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen.
Wenn zusätzliche Unterlagen angefordert werden Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt und die Behörde diesen bereits teilweise geprüft hat, kann es sein, dass Sie zur Vorlage weiterer Dokumente aufgefordert werden. Ein schwerwiegender Fehler wäre es, die angeforderten Unterlagen ohne ein Begleitschreiben einfach weiterzuleiten. In solchen Fällen können die Sachbearbeiter die Dokumente keinem konkreten Vorgang zuordnen, sie nicht mit der entsprechenden Aktennummer in Verbindung bringen, die Frist als nicht gewahrt ansehen und den Antrag mit der Begründung „Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht“ ablehnen. Daher ist es zwingend erforderlich, zusätzliche Unterlagen immer mit einem Begleitschreiben einzureichen. pdfword.doc
Wurde Ihre Zahlung abgelehnt oder war sie zu niedrig, legen Sie Widerspruch ein.
Frist: 1 Monat ab Erhalt des Bescheids (bei fehlender Belehrung 1 Jahr). Nutzen Sie unsere Widerspruchsvorlage. 30–40 % der Widersprüche sind erfolgreich.