Was ist der Unterhaltsvorschuss? Der Unterhaltsvorschuss (UV) ist eine staatliche Ersatzleistung für den Unterhalt eines Kindes, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unzureichenden Unterhalt zahlt. Ausgezahlt wird die Leistung vom örtlichen Jugendamt. Der Staat tritt in Vorleistung und holt sich die Zahlungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück. Der Anspruch auf Unterhalt geht dabei auf das Land über (gesetzlicher Forderungsübergang). Es handelt sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine Aushilfszahlung für den ausstehenden Kindesunterhalt.
Wer hat Anspruch? Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss steht dem Kind zu, ausgezahlt wird er an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Voraussetzungen sind: Alter des Kindes:
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: Anspruch ohne weitere Bedingungen.
Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Anspruch nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Das Kind oder der alleinerziehende Elternteil bezieht kein Bürgergeld, oder
die Zahlung verhindert, dass der Elternteil auf Bürgergeld angewiesen wird, oder
der alleinerziehende Elternteil erzielt ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € monatlich (ohne Kindergeld).
Wohnsitz und Familienstand:
Das Kind lebt in Deutschland bei einem Elternteil.
Dieser Elternteil ist ledig, verwitwet, geschieden, dauernd getrennt lebend oder der Ehepartner/Lebenspartner hält sich seit mehr als 6 Monaten in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Strafanstalt, Krankenhaus) auf.
Unterhaltszahlungen:
Der andere Elternteil zahlt keinen oder nur unzureichenden Unterhalt.
Das Kind erhält keine oder nur unzureichende Waisenbezüge.
Für ausländische Staatsangehörige: Anspruch besteht, wenn Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, also:
Bürger der EU / des EWR / der Schweiz.
Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit.
Wer erhält keinen Unterhaltsvorschuss?
Die Eltern leben nicht dauernd getrennt (häusliche Gemeinschaft wird nicht aufgelöst).
Der alleinerziehende Elternteil heiratet erneut oder begründet eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Das Kind lebt im Heim oder in Vollzeitpflege bei Dritten.
Der Elternteil verweigert seine Mitwirkungspflicht (z.B. bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Auskunft über den Aufenthalt des anderen Elternteils).
Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt den Unterhalt in Höhe des staatlichen Anspruchs vorab.
Das Kind erhält ausreichende Unterhalts- oder Waisenbezüge.
Wie hoch ist die Zahlung? Die Berechnung des Unterhaltsvorschusses ist klar und transparent: Der Staat orientiert sich am Mindestunterhalt des Kindes gemäß der Düsseldorfer Tabelle und zieht davon das volle Kindergeld (im Jahr 2026: 259 € pro Kind) ab. Der verbleibende Betrag wird als Unterhaltsvorschuss ausgezahlt.
Tabelle: Unterhaltsvorschuss 2026
Alter des Kindes
Mindestunterhalt (Düsseldorfer Tabelle)
Abzüglich Kindergeld (259 €)
Auszahlungsbetrag (UV)
0–5 Jahre (bis zum 6. Geburtstag)
486 €
–259 €
227 €
6–11 Jahre
558 €
–259 €
299 €
12–17 Jahre
653 €
–259 €
394 €
Wichtige Punkte:
Die Zahlung erfolgt für jedes Kind separat. Bei zwei Kindern unterschiedlichen Alters werden zwei verschiedene Beträge gezahlt.
Formel: UV = Mindestunterhalt – Kindergeld. Dabei wird stets der volle Kindergeldbetrag (wie für das erste Kind) angerechnet, unabhängig von der Anzahl der Kinder.
Regelmäßige Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge des Kindes werden vollständig auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Eine doppelte Leistung für denselben Bedarf ist ausgeschlossen.
Fristen und Zahlungsmodalitäten Auch beim Unterhaltsvorschuss gibt es Besonderheiten zu beachten. Eine rückwirkende Zahlung ist nur in sehr begrenztem Umfang möglich, daher sollte der Antrag nicht hinausgezögert werden.
Anspruchsbeginn: Der Anspruch entsteht mit dem Monat der Antragstellung. Wird der Antrag erst im März gestellt, erhalten Sie die Zahlung ab März – für Januar und Februar gibt es keine Nachzahlung.
Rückwirkende Zahlung (retroaktiv): Eine Rückzahlung ist nur für einen Monat vor der Antragstellung möglich. Voraussetzung: Alle Anspruchsvoraussetzungen lagen bereits vor, und Sie können nachweisen, dass Sie den Unterhalt selbst erfolglos eingefordert haben (z. B. durch Schreiben oder Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt).
Zahlungstermin: Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich gegen Ende des Monats. Sollte die Zahlung bis zum 5. Werktag nicht eingegangen sein, ist sie meist bis zum 20.–30. des Monats zu erwarten.
Widerspruchsfrist: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen.
Periodische Überprüfungen: Das Jugendamt ist berechtigt, den Anspruch regelmäßig zu überprüfen (z. B. halbjährlich oder jährlich). Auf entsprechende Anfragen muss umgehend reagiert werden.
Typische Fehler und Fallstricke
Antrag nicht rechtzeitig gestellt: Viele schieben die Antragstellung nach der Geburt oder Trennung auf und verlieren dadurch Monate der Zahlung. Da nur ein Monat rückwirkend gezahlt wird, verfällt der Rest.
Änderungen nicht mitgeteilt: Heirat, Umzug, neue Partnerschaft oder plötzliche Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils müssen dem Jugendamt unverzüglich gemeldet werden. Andernfalls droht eine Rückforderung zu viel gezahlter Beträge.
Verweigerung der Mitwirkung: Wer die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt verweigert (z. B. keine Auskünfte zum anderen Elternteil oder zur Vaterschaft gibt), riskiert die Ablehnung des Antrags.
Gemeinsamer Haushalt mit dem Partner: Wer mit dem anderen Elternteil zusammenlebt – auch ohne Trauschein – erfüllt die Voraussetzung für Alleinerziehende nicht. Die häusliche Gemeinschaft schließt den Anspruch aus, selbst wenn keine offizielle Ehe besteht.
Unterhaltstitel nicht beantragt: Ein gerichtlicher Unterhaltstitel (z.B. aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung) erleichtert dem Jugendamt die Rückforderung vom unterhaltspflichtigen Elternteil. Ohne Titel verzögert sich das Verfahren.
Für Jugendliche ab 12 Jahren: Die besonderen Voraussetzungen (kein Bürgergeld-Bezug oder Einkommen von mindestens 600 € brutto) werden oft übersehen. Fehlt diese Voraussetzung, wird der Antrag abgelehnt.
Unvollständige Unterlagen: Fehlende Dokumente führen dazu, dass der Antrag nicht bearbeitet wird, bis alle Nachweise eingereicht sind – die Zeit läuft weiter, die Zahlung bleibt aus.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Unterhaltsvorschuss
Schritt 1: Anspruch prüfen Informieren Sie sich auf familienportal.de oder direkt bei Ihrem örtlichen Jugendamt. Lassen Sie sich dort verbindlich beraten. Wichtige Voraussetzungen:
Sie leben nicht mit dem anderen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt (keine häusliche Gemeinschaft).
Bei Kindern ab 12 Jahren: Sie beziehen kein Bürgergeldoder Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt mindestens 600 €.
Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen Folgende Dokumente werden in der Regel benötigt:
Geburtsurkunde des Kindes
Personalausweis / Reisepass und ggf. Aufenthaltstitel (für Eltern und Kind)
Meldebescheinigung (Nachweis, dass Sie mit dem Kind unter einer Adresse leben)
Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss zur Vaterschaft (falls nicht aus der Geburtsurkunde ersichtlich)
Bei Trennung/Scheidung: Scheidungsurteil oder Trennungsnachweis
Unterhaltstitel (falls vorhanden) – idealerweise in vollstreckbarer Ausfertigung (beschleunigt die Rückforderung)
Kontoauszüge oder Quittungen über gezahlten Unterhalt (oder Nachweis, dass kein Unterhalt gezahlt wurde)
Für Kinder ab 12 Jahren: SGB-II-Bescheid (Bürgergeld) oder Einkommensnachweis über mindestens 600 € brutto
Für Kinder ab 15 Jahren: Schul- oder Ausbildungsbescheinigung
Schritt 3: Antrag stellen Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle beim örtlichen Jugendamt (nach Ihrem Wohnort).
Online: Falls auf der Webseite Ihres Jugendamts angeboten.
Persönlich oder per Post: Das Antragsformular heißt "Antrag auf Unterhaltsvorschuss". Wichtig: Für jedes Kind muss ein separater Antrag ausgefüllt werden.
Schritt 4: Bescheid abwarten Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 bis 12 Wochen. Das Jugendamt kann während der Prüfung zusätzliche Unterlagen anfordern – reichen Sie diese möglichst schnell ein, um Verzögerungen zu vermeiden.
Schritt 5: Zahlungen empfangen Bei Bewilligung wird der Unterhaltsvorschuss monatlich (in der Regel gegen Ende des Monats) auf Ihr Konto überwiesen. Das Jugendamt übernimmt ab sofort die Rückforderung der Zahlungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil. Sie müssen sich darum nicht mehr selbst kümmern.
Schritt 6: Bei Ablehnung oder Rückforderung
Widerspruch: Sie haben einen Monat nach Zustellung des Bescheids Zeit, Widerspruch einzulegen.
Rückforderung (Rückforderung): Prüfen Sie die Berechnung sorgfältig – Fehler können sowohl auf Ihrer Seite als auch auf Seiten des Jugendamts liegen. Bei Unklarheiten suchen Sie das Gespräch oder holen Sie rechtlichen Rat ein.
Wenn zusätzliche Unterlagen angefordert werden Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt und die Behörde diesen bereits teilweise geprüft hat, kann es sein, dass Sie zur Vorlage weiterer Dokumente aufgefordert werden. Ein schwerwiegender Fehler wäre es, die angeforderten Unterlagen ohne ein Begleitschreiben einfach weiterzuleiten. In solchen Fällen können die Sachbearbeiter die Dokumente keinem konkreten Vorgang zuordnen, sie nicht mit der entsprechenden Aktennummer in Verbindung bringen, die Frist als nicht gewahrt ansehen und den Antrag mit der Begründung „Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht“ ablehnen. Daher ist es zwingend erforderlich, zusätzliche Unterlagen immer mit einem Begleitschreiben einzureichen. pdfword.doc
Wurde Ihre Zahlung abgelehnt oder war sie zu niedrig, legen Sie Widerspruch ein.
Frist: 1 Monat ab Erhalt des Bescheids (bei fehlender Belehrung 1 Jahr). Nutzen Sie unsere Widerspruchsvorlage. 30–40 % der Widersprüche sind erfolgreich.