Leitfaden zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Was ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung? Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Sozialhilfeleistung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie sichert das Existenzminimum für Personen, die entweder die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Wichtig: Es handelt sich nicht um eine Rente, sondern um eine nachrangige Sozialleistung, die dann einspringt, wenn andere Einkünfte (Renten, Erwerbseinkommen) nicht zum Leben ausreichen. Die Grundsicherung deckt folgende Bedarfe ab:
Regelbedarf (Notwendiger Lebensunterhalt für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat etc.)
Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in angemessener Höhe
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Mehrbedarfe (z. B. bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen "G", kostenaufwändiger Ernährung oder dezentraler Warmwassererzeugung)
Einmalige Bedarfe (z. B. Erstausstattung einer Wohnung)
Wer hat Anspruch? Anspruch auf Grundsicherung haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, und die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Altersgrundsicherung: Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht (für Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt diese bei 67 Jahren).
Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und sind dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Dies liegt vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung.
Hinweis: Auch Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen, können grundsätzlich anspruchsberechtigt sein. Keinen Anspruch haben Personen, die bereits Bürgergeld (SGB II) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Die Grundsicherung nach SGB XII geht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII vor.
Einkommens- und Vermögensgrenzen Die Grundsicherung ist eine nachrangige Leistung. Das bedeutet:
Einkommen: Eigenes Einkommen (Renten, Erwerbseinkommen, Unterhalt) wird auf den Grundsicherungsbedarf angerechnet. Bestimmte Freibeträge bleiben jedoch anrechnungsfrei, z. B. 30 % des Erwerbseinkommens (max. 50 % der Regelbedarfsstufe 1) oder ein Freibetrag für bestimmte Altersvorsorgeeinkünfte (Grundbetrag 100 € + 30 % des übersteigenden Betrags, max. 50 % der Regelbedarfsstufe 1).
Vermögen: Vorhandenes Vermögen muss grundsätzlich zunächst aufgebraucht werden. Es gibt jedoch Schonvermögen, das nicht eingesetzt werden muss. Für Alleinstehende beträgt der Vermögensfreibetrag 10.000 €, für Ehe- oder Lebenspartner 20.000 €.
Unterhaltspflicht von Angehörigen: Kinder oder Eltern werden nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen 100.000 € übersteigt.
Die Regelsätze und die Vermögensfreibeträge können sich jährlich ändern. Für das Jahr 2026 sind keine Anpassungen der Regelleistungen geplant, die Fallzahlen steigen jedoch aufgrund des demografischen Wandels und steigender Unterkunftskosten weiter an.
Wichtige Besonderheiten für 2026
Die gesetzlichen Grundlagen der Grundsicherung finden sich im SGB XII, das zuletzt im April 2026 geändert wurde.
Es ist wichtig, die Grundsicherung von der neuen "Grundsicherung für Arbeitsuchende" zu unterscheiden, die ab dem 1. Juli 2026 das bisherige Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ablöst. Die hier beschriebene Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt davon unberührt.
Wie viel zahlen sie? Die Grundsätze für 2026 lauten wie folgt. Bitte beachten Sie: Es handelt sich um Nettobeträge; Wohnkosten sind separat enthalten.
Kategorie
Regelbedarf
Was bedeutet das?
Einsam
563 €
RBS-Tarif 1
Partner in einem Joint Venture
506 € pro Person
RBS-Tarif 2
Kinder im Alter 0 - 5 Jahren
357 €
Kinder im Alter 6–13 Jahren
390 €
Kinder im 14–17 Jahren
471 €
Zusätzliche Leistungen und Besonderheiten
Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten (KdU + Heizung): Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in angemessener Höhe übernommen. Das Sozialamt prüft, ob die Miete ortsüblich ist – bei überhöhten Kosten kann eine Aufforderung zum Umzug oder eine Kürzung der Leistung erfolgen.
Mehrbedarfe: Zuschläge von bis zu 30 % des Regelbedarfs sind möglich, z. B. für:
Alleinerziehende
Menschen mit Behinderung (bei Vorliegen bestimmter Merkzeichen)
Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen
Durchschnittliche Gesamtleistung (2026): Inklusive Wohnkosten liegt die monatliche Grundsicherung durchschnittlich bei etwa 950–1.300 €.
Fristen
Anspruchsbeginn: Mit dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Zahlung ist nur für maximal einen Monat vor der Antragstellung möglich – und auch nur dann, wenn der Antrag unverzüglich gestellt wurde.
Bewilligungszeitraum: In der Regel wird die Grundsicherung für 12 Monate bewilligt. Danach muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.
Widerspruchsfrist: Bei Ablehnung kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.
Typische Fehler und Fallstricke
Kein Antrag auf Rente gestellt: Das Sozialamt verlangt, dass zunächst alle anderen Leistungen (z. B. Erwerbsminderungsrente, Altersrente) beantragt werden. Fehlt dieser Antrag, wird die Grundsicherung abgelehnt.
Unvollständige Angaben zu Einkommen und Vermögen: Fehlende oder ungenaue Angaben führen zu Verzögerungen oder Ablehnung.
Unterhaltspflicht von Angehörigen nicht angegeben: Erwachsene Kinder können unterhaltsverpflichtet sein (Elternunterhalt). Wird dies verschwiegen und das Sozialamt erfährt es später, droht eine Rückforderung.
Wohnkosten falsch berechnet: Das Sozialamt hat eigene Tabellen für "angemessene Miete" in Ihrer Stadt. Liegt die Miete darüber, wird nur der angemessene Teil übernommen – die Differenz müssen Sie selbst tragen.
Falsche Behörde: Die Grundsicherung wird vom Sozialamt (nicht vom Jobcenter) bearbeitet. Das Jobcenter ist nur für Bürgergeld zuständig.
Mehrbedarfe nicht beantragt: Besonders bei Behinderung wird oft vergessen, den Mehrbedarf anzugeben. Ein Schwerbehindertenausweis kann einen Zuschlag von bis zu 30 % bringen – unbedingt einreichen!
Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Schritt 1: Anspruch prüfen Informieren Sie sich auf den offiziellen Webseiten wie sozialleistungen.de oder direkt bei Ihrem örtlichen Sozialamt. Viele Städte und Gemeinden bieten online Rechner für eine erste Einschätzung an.
Schritt 2: Rentenantrag stellen (falls noch nicht geschehen) Dies ist ein entscheidender Schritt. Bevor Sie einen Antrag auf Grundsicherung stellen können, müssen Sie alle vorrangigen Leistungen beantragen:
Regelaltersrente, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben (für Geburtsjahrgänge ab 1964: 67 Jahre)
Erwerbsminderungsrente, wenn Sie das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
Die Grundsicherung wird nicht gewährt, wenn Sie keinen Rentenantrag gestellt haben – selbst wenn klar ist, dass die Rente niedrig ausfallen wird.
Schritt 3: Unterlagen zusammenstellen Folgende Dokumente werden in der Regel benötigt:
Bei Behinderung: Schwerbehindertenausweis (für Mehrbedarf)
Schritt 4: Antrag stellen Zuständig ist das Sozialamt / die Grundsicherungsstelle an Ihrem Wohnort.
Online (wenn von Ihrer Kommune angeboten)
Per Post oder persönlich (mit Termin)
Das Formular heißt: "Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".
Schritt 5: Bescheid abwarten Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 bis 12 Wochen. Das Sozialamt kann während der Prüfung zusätzliche Unterlagen anfordern – reichen Sie diese möglichst zügig ein.
Schritt 6: Zahlung empfangen Bei Bewilligung wird die Grundsicherung monatlich auf Ihr Konto überwiesen (in der Regel zum Monatsanfang).
Schritt 7: Bei Ablehnung oder zu geringer Zahlung Legen Sie innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids Widerspruch ein. Eine Vorlage finden Sie im Anschluss.
Wenn zusätzliche Unterlagen angefordert werden Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt und die Behörde diesen bereits teilweise geprüft hat, kann es sein, dass Sie zur Vorlage weiterer Dokumente aufgefordert werden. Ein schwerwiegender Fehler wäre es, die angeforderten Unterlagen ohne ein Begleitschreiben einfach weiterzuleiten. In solchen Fällen können die Sachbearbeiter die Dokumente keinem konkreten Vorgang zuordnen, sie nicht mit der entsprechenden Aktennummer in Verbindung bringen, die Frist als nicht gewahrt ansehen und den Antrag mit der Begründung „Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht“ ablehnen. Daher ist es zwingend erforderlich, zusätzliche Unterlagen immer mit einem Begleitschreiben einzureichen. pdfword.doc
Wurde Ihre Zahlung abgelehnt oder war sie zu niedrig, legen Sie Widerspruch ein.
Frist: 1 Monat ab Erhalt des Bescheids (bei fehlender Belehrung 1 Jahr). Nutzen Sie unsere Widerspruchsvorlage. 30–40 % der Widersprüche sind erfolgreich.